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Kommunalwahl 2006 Bornum am Elm

 

Ortsrat Bornum

Sitzungen Ortsrat

Kommunalwahlen

 

Datum:

 

 

 

 

 

 

 

-

 

 

 

 

 

 

 

-

 

 

 

 

 

 

 

-

29.09.06

03.11.06

01.12.06

17.01.07

26.02.07

05.06.07

07.08.07

11.10.07

03.12.07

10.04.08

19.06.08

24.07.08

04.11.08

17.02.09

27.04.09

09.06.09

02.09.09

15.10.09

30.11.09

18.02.10

29.04.10

09.11.10

20.12.10

03.02.11

15.03.11

05.05.11

09.06.11

25.08.11

08.11.11

13.03.12

16.04.12

08.05.12

18.09.12

06.11.12

12.02.13

19.03.13

23.04.13

04.06.13

13.08.13

01.10.13

27.02.14

13.03.14

26.06.14

11.09.14

14.01.15

23.04.15

08.09.15

06.10.15

18.02.16

26.05.16

11.10.16

01.11.16

29.11.16

23.06.17

24.08.17

14.11.17

13.02.18

07.05.18

31.05.18

18.10.18

29.11.18

13.03.19

04.07.19

23.09.19

07.11.19

23.06.20

16.07.20

29.06.21

28.10.21

03.11.21

 

-

 

 

 

 

 

 

 

-

 

 

 

 

 

 

 

-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Allgemeine Infos

Kommunalwahl 2006

Kommunalwahl 2011

Kommunalwahl 2016

Kommunalwahl 2021

 

 

Ortsrat Bornum im Ergebnis der Kommunalwahl 2006

Scherenhorst, Hans-Joachim - Ortsbürgermeister -
Im Winkel 10 a - 38154 Königslutter am Elm - SPD

Kretschmer, Holger - Stv. Ortsbürgermeister -
Elmring 1  38154 Königslutter am Elm - CDU

Beer, Dieter - Rottensweg 2 - 38154 Königslutter am Elm - SPD
Beese, Jürgen - Dorfstr. 17 - 38154 Königslutter am Elm - CDU
Claus, Lothar
Franke, Holger
Meier, Andreas - Landstr. 2 -  38154 Königslutter am Elm - CDU
Hädelt, Detlef - Am Dorfe 3c -38154 Königslutter am Elm - SPD
Warmbold, Christian

(Anmerkung : Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Wahl 03.11.2006)

 

Auf der konstituierenden Sitzung des neuen Ortsrats am 3.11.2006 wurde Joachim
Scherenhorst einstimmig zum neuen Bürgermeister in Bornum am Elm gewählt.

 

Hans-Joachim Scherenhorst und Holger Kretschmer

Als sein Stellvertreter ist Holger Kretschmer ebenfalls einstimmig gewählt worden.

Der neue Bürgermeister in Bornum am Elm heißt Joachim Scherenhorst. Er wurde einstimmig vom Ortsrat gewählt.

Holger Kretschmer wurde als sein Stellvertreter gewählt, ebenfalls einstimmig.

 

 

Jürgen Beese und Hans Joachim Scherenhorst

Joachim Scherenhorst dankte Jürgen Beese für seine hervorragende Arbeit, die er als Bürgermeister in Bornum geleistet hat.

Jürgen bleibt auch weiterhin ein wichtiges Mitglied im Ortsrat.

Seine Erfahrung wird dem neuen Ortsrat-Team helfen, die anstehenden Aufgaben zu bewältigen.

Quelle: www.bornum-am-elm.de

 

 

 

Ortsrat Bornum bis zur Kommunalwahl 2006

Beese, Jürgen Ortsbürgermeister Dorfstr. 17 38154 Königslutter am Elm CDU

Scherenhorst, Hans-Joachim stv. Ortsbürgermeister Im Winkel 10 a  38154 Königslutter am Elm SPD

Wohld, Michael In den Mühlenmorgen 4  38154 Königslutter am Elm SPD

Beer, Dieter Rottensweg 2  38154 Königslutter am Elm SPD

Berg von, Patricia Im Winkel 12a  38154 Königslutter am Elm CDU

Claus, Reiner Im Winkel 4 38154 Königslutter am Elm CDU

Hädelt, Detlef Am Dorfe 3c  38154 Königslutter am Elm SPD

Kretschmer, Holger Elmring 1  38154 Königslutter am Elm CDU

Meier, Andreas Landstr. 2  38154 Königslutter am Elm CDU

 

Ergebnis - Ortsratswahl Bornum 2006

 

   Stand:

   1 von 1 Wahlbezirken (22:51:12 )

 

   Ortsratswahl Bornum

 

   Anzahl

%

   Wahlberechtigte

   684

   100,00

   Wahlbeteiligung

   474

   69,29

   Ungültige Stimmzettel

   7

   1,47

   Gültige Stimmzettel

   467

   98,52

   Gültige Stimmen

   1.383

 

 

 

Ortsratswahl Bornum 10.09.2006

 

Sitze

Gesamt

Bewerber

Liste

 

Sitze

Anzahl

%

Anzahl

%

Anzahl

%

SPD

5

719

51,98

630

45,55

89

6,43

CDU

4

664

48,01

602

43,52

62

4,48

 

SPD

 

 

gewählt über...

Stimmen

Prozent

   Beer, D

   Liste

34

   2.45%

   Claus, L

   Direktmandat

71

   5.13%

   Franke, H

   Direktmandat

60

   4.33%

   Hädelt, D

   Direktmandat

82

   5.92%

   Scherenhorst, H

   Direktmandat

175

   12.65%

 

CDU

 

 

gewählt über...

Stimmen

Prozent

Beese, J

   Direktmandat

206

14.89%

Kretschmer, H

   Direktmandat

72

5.2%

Meier, A

   Direktmandat

62

4.48%

Warmbold, C

   Direktmandat

63

4.55%

 

Information zur Kommunalwahl in Bornum

Die gewählten Vertreter für den Ortsrat Bornum und den Stadtrat Königslutter sind:

Ortsrat Bornum: SPD 51,98% CDU 48,01%
Dieter Beer SPD-Liste Listenwahl
Jürgen Beese CDU-Liste Direktwahl
Lothar Claus SPD-Liste Direktwahl
Holger Franke SPD-Liste Direktwahl
Detlef Hädelt SPD-Liste Direktwahl
Holger Kretschmer CDU-Liste Direktwahl
Andreas Meier CDU-Liste Direktwahl
Hans-Joachim Scherenhorst SPD-Liste Direktwahl
Christian Warmbold CDU-Liste Direktwahl

Stadtrat Königslutter:     SPD 41,43%     CDU 38,10%     FDP 5,64%     UWG 5,36% Grüne 6,31%    Die Linke 3,13%

Margot Albrecht CDU Direktwahl
Peter Altenbach CDU Direktwahl
Hans-Jürgen Barsch UWG Direktwahl
Peter Birke SPD Direktwahl
Kirsten Bruder Grüne Listenwahl
Jürgen Gerke SPD Direktwahl
Heinrich Fricke CDU Direktwahl
Horst Frobart CDU Listenwahl
Henning Funke-Bruns Linke Listenwahl
Alexander Hoppe SPD Direktwahl
Jens Jendrich FDP Direktwahl
Sonja Loewe SPD Listenwahl
Irene Maatsch SPD Listenwahl
Friedrich Maushake CDU Direktwahl
Hans-Friedrich Müller UWG Direktwahl
Eitel-Friedrich Neumann SPD Listenwahl
Christian Pape CDU Direktwahl
Eberhard Rawe CDU Listenwahl
Gerhard Rott CDU Direktwahl
Klaus-Dieter Schaper SPD Direktwahl
Hans-Joachim Scherenhorst SPD Direktwahl
Marion Schlüter CDU Listenwahl
Marc Schneider CDU Direktwahl
Günter Schnellecke SPD Listenwahl
Karin Schunke SPD Direktwahl
Bodo Seidenthal SPD Direktwahl
Reinhard Tost SPD Direktwahl
Hans-Jürgen Trommler CDU Listenwahl
Dr. Willy Uhlenhaut FDP Direktwahl
Andreas Weber CDU Direktwahl
Klaus Weihe Grüne Direktwahl
Melanie Wohld SPD Listenwahl

 

Ergebnisse Bornum mit Stimmanteilen der Bornumer Kandidaten

Wahlbeteilung 68,98 %

Kreistag:

Ungültige Stimmen 17
SPD gesamt 531, davon 164 Liste

Hans-Joachim Scherenhorst 243
CDU gesamt 596, davon 161 Liste
Volker Meier 308
FDP gesamt 100, davon 35 Liste
Grüne gesamt 69, davon 39 Liste
UWG gesamt 16, davon 11 Liste
Linke gesamt 11, davon 10 Liste
NPD gesamt 19, davon 14 Liste

Stadtrat Königslutter:

Ungültige Stimmen 5
SPD gesamt 599, davon 129 Liste

Hans-Joachim Scherenhorst 282
Melanie Wohld 52

CDU gesamt 574, davon 171 Liste
Frobart 156
FDP gesamt 81, davon 36 Liste
Grüne gesamt 59, davon 37 Liste
UWG gesamt 38, davon 21 Liste

Linke gesamt 11, davon 9 Liste

Ortsrat Bornum:

Ungültige Stimmen 7
SPD gesamt 719, davon 89 Liste

Scherenhorst 175
Beer 34
Buchheister 43
Claus 71
Franke 60
Grund 39
Hädelt 82
Pabst 27
Röhrig 32
Teske 18
Thiele 28
Wohld 21

CDU gesamt 664, davon 62 Liste

Beese 206
Berg 61
Meier 62
Kretschmer 72
Gregson 44
Warmbold 63
Jahns 4
Kleinke 39
Schmich 26
Frobart 25

 

Informationen des Niedersächsischen Landeswahlleiters 2006

Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems

In Niedersachsen werden alle fünf Jahre die Mandatsträger für mehr als zweitausend Kommunalvertretungen (Regionsversammlung, Kreistage, Stadträte, Gemeinderäte, Samtgemeinderäte, Stadtbezirksräte und Ortsräte) gewählt. In kreisfreien Städten ist nur der Rat der Stadt zu wählen. In Hannover und Braunschweig wird zusätzlich die Zusammensetzung von Stadtbezirksräten bestimmt. In zahlreichen Kommunen sind die Wählerinnen und Wähler gleichzeitig dazu aufgerufen, hauptamtliche Landrätinnen und Landräte, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie in der Region Hannover eine Regionspräsidentin oder einen Regionspräsidenten direkt zu wählen.
In den kreisangehörigen Gemeinden wird im Höchstfall zur Stimmabgabe bei fünf verschiedenen Wahlen aufgerufen:

- In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden für die Kreiswahl, die Samtgemeinderatswahl, die
- Gemeinderatswahl, sowie die Bürgermeisterin-/Bürgermeister- und Landrätin-/Landratswahl;

- In den Einheitsgemeinden für die Kreiswahl, die Gemeinderatswahl,
- sowie die Bürgermeisterin -/Bürgermeister- und Landrätin-/Landratswahl
- und ggf. die Ortsratswahl.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt (so genanntes aktives Wahlrecht) sind Deutsche oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, wenn sie am Wahltag ihr 16. Lebensjahr vollendet haben und

• seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet, in dem sie wählen wollen, ihren Wohnsitz haben (z.B. im Landkreis für die Wahl des Kreistages),

• nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,

• in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.

Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden (Samtgemeinden) geführt.
In das Wählerverzeichnis werden die Wahlberechtigten in der Regel automatisch eingetragen. Dies allerdings nur, sofern sie nicht vergessen haben, sich in ihrer Gemeinde (rechtzeitig) anzumelden!

Wer kann gewählt werden?

Kommunale Vertretungen

Gewählt (so genanntes passives Wahlrecht) werden kann, wer am Wahltage

• das 18. Lebensjahr vollendet hat,

• seit mindestens sechs Monate im Wahlgebiet (z.B. in der Gemeinde für die Wahl des Gemeinderats) seinen Wohnsitz hat und

• seit mindestens einem Jahr Deutscher ist oder seit mindestens einem Jahr die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und

• nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Direktwahlen

Für die Wahl als Bürgermeisterin/Bürgermeister oder Landrätin/Landrat ist wählbar, wer am Wahltage

• das 23., aber noch nicht das 65.Lebensjahr vollendet hat,

• seit mindestens einem Jahr Deutscher ist oder seit mindestens einem Jahr die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,

• nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass sie/er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

Hier verlangen die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, dass die Bewerberin/der Bewerber ihren/seinen Wohnsitz in dem Wahlgebiet hat, in dem sie oder er kandidiert.


Wer kann Wahlvorschläge aufstellen?

Wahlvorschläge können von politischen Parteien, Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen eingereicht werden. Hinsichtlich der Zielsetzung der Wählergruppen, ihrer organisatorischen Form, ihrer Größe usw. enthalten die wahlrechtlichen Bestimmungen keine Anforderungen. Auch lose Zusammenschlüsse von Wahlberechtigten können daher als Wählergruppen auftreten und Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen einreichen.


Wie kommt man auf einen Wahlvorschlag?

Wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt kann

• sich als Kandidatin/Kandidat auf der Liste (= Wahlvorschlag) einer politischen Partei aufstellen lassen, wenn sie/er der Partei als Mitglied angehört oder parteilos ist,

• mit anderen Bürgerinnen und Bürgern, die gleiche oder ähnliche Interessen verfolgen eine Wählergruppe bilden und mit diesen Bürgerinnen und Bürgern eine gemeinsame Liste aufstellen, oder

• als Einzelbewerberin/Einzelbewerber zur Wahl antreten.

Die Bestimmung der Kandidatinnen/Kandidaten und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe (= parteiähnliche Struktur mit Statut und Programm) muss in geheimer Abstimmung von der jeweiligen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung der Partei oder Wählergruppe erfolgen.

An der geheimen Abstimmung dürfen nur wahlberechtigte Deutsche und Unionsbürger teilnehmen, die Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe sind. Die geheime Abstimmung ist nur gültig, wenn an ihr mindestens drei wahlberechtigte Personen teilgenommen haben.
Für die Gründung einer Wählergruppe reichen im Regelfall drei wahlberechtigte Personen aus. Die Aufstellung der Kandidatinnen/Kandidaten auf dem Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe muss in einer Versammlung der wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe erfolgen. Für die Einberufung einer solchen Versammlung sind keine besonderen Förmlichkeiten zu beachten. Alle wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe müssen jedoch die Gelegenheit erhalten, an der Versammlung teilnehmen zu können. Auch hier gilt, dass die Bestimmung der Kandidatinnen/Kandidaten auf dem Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgen muss.

Wer als Einzelbewerberin/Einzelbewerber zur Wahl antreten will, kann sich selbst vorschlagen.

Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber können ihre Wahlvorschläge nur dann einreichen, wenn diese von einer bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereichs (Erläuterung im Abschnitt „Wie wird gewählt“ auf dieser Seite) durch eine Unterschrift auf einem amtlichen Formular unterstützt werden. Nur wer bereits in der Vertretung des Wahlgebiets (z.B. Gemeinderat) oder im Deutschen Bundestag oder Niedersächsischen Landtag vertreten ist, wird von dieser Verpflichtung befreit. Die amtlichen Formulare für die Unterstützungsunterschriften werden von den für das jeweilige Wahlgebiet zuständigen Wahlleitern ausgegeben. Dort können auch weitere Informationen, z.B. über die Anzahl der beizubringenden Unterstützungsunterschriften, eingeholt werden.

Für die Kandidatur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl einer/eines (hauptamtlichen) Bürgermeisterin/Bürgermeisters oder Landrätin/Landrats gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.


Wie wird gewählt?

Die Wählerinnen und Wähler erhalten je einen Stimmzettel für jede Wahl, an der sie teilnehmen (z.B. einen für die Wahl des Kreistags und einen für die Wahl des Rates ihrer Gemeinde, ggf. auch jeweils einen Stimmzettel für die Wahl einer Landrätin/eines Landrats oder einer Bürgermeisterin/eines Bürgermeisters).

Für die Wahl der Vertretungen (z.B. Kreistag, Rat der Gemeinde) gilt ein Dreistimmenwahlrecht mit der Möglichkeit des Kumulierens und des Panaschierens. Wählerinnen und Wähler können, anders als bei Bundestags- und Landtagswahlen, auf jedem Stimmzettel drei Kreuze machen. Sie können alle drei Stimmen einem Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit (Gesamtliste) oder einer einzigen Bewerberin/einem einzigen Bewerber auf einem Wahlvorschlag geben (Kumulieren). Die Stimmen können aber auch auf mehrere Gesamtlisten und/oder mehrere Bewerberinnen/Bewerber desselben Wahlvorschlages oder verschiedener Wahlvorschläge verteilt werden (Panaschieren).

Das Wahlsystem setzt voraus, dass alle Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel aufgeführt sind. Da eine einzige Kandidatenliste für das gesamte Wahlgebiet (z.B. Gemeinde, Landkreis) eine zu große Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern umfassen würde, erfolgt eine Aufteilung des Wahlgebietes in annähernd gleich große Wahlbereiche mit jeweils unterschiedlichen Kandidatenlisten.

Sofern die Wahl einer Bürgermeisterin/eines Bürgermeisters oder einer Landrätin/eines Landrats in einem Wahlgebiet erfolgt, wird sie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Für jede dieser Direktwahlen haben die Wählerinnen und Wähler nur eine Stimme, die sie einer Bewerberin/einem Bewerber durch Ankreuzen auf dem Stimmzettel geben können.

Wie wird gezählt?

Kommunale Vertretungen

Die Mandate für die kommunalen Vertretungen werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl vergeben.

Für die Sitzverteilung findet das nach dem Engländer Thomas Hare und dem deutschen Mathematikprofessor Horst Niemeyer benannte Proportionalverfahren Anwendung. Hierbei wird das Stimmenverhältnis proportional auf das Sitzverhältnis übertragen. Dazu wird die Gesamtzahl der in der jeweiligen Vertretung zu vergebenden Sitze mit der für einen Wahlvorschlag abgegebenen Stimmenzahl multipliziert und durch die Gesamtzahl der aller abgegebenen Stimmen dividiert. Diese Berechnung ergibt Proportionalzahlen. Jeder Wahlvorschlagsträger erhält zunächst soviel Sitze, wie sich nach seiner Proportionalzahl für ihn ganze Sitze ergeben. Die danach noch zu vergebenden Sitze erhalten die Parteien oder Wählergruppen mit den höchsten Zahlenbruchteilen. Innerhalb der Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen kommen die Bewerberinnen/Bewerber teilweise nach dem Grundsatz der Personenwahl (Reihenfolge nach der Zahl der persönlich erhaltenen Stimmen), teilweise nach dem Grundsatz der Listenwahl (Reihenfolge nach der Benennung im Wahlvorschlag) zum Zuge. Einen Mindeststimmenanteil für die Teilnahme am Verteilungsverfahren („Sperrklausel“) gibt es bei den Kommunalwahlen nicht.

Direktwahlen

Die Direktwahlen der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister, Landrätinnen/Landräte werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat oder als Bewerberin/Bewerber des einzigen zugelassenen Wahlvorschlags von mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten gewählt worden ist und die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Haben sich mehrere Bewerberinnen/Bewerber der Wahl gestellt, aber niemand die erforderliche Stimmenzahl erhalten, so findet am zweiten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen/Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer an der Stichwahl teilnimmt.

Wo wird gewählt?

Für die Stimmabgabe werden Wahlbezirke gebildet. Kleinere Gemeinden (nicht mehr als
2 500 Einwohnerinnen und Einwohner) bilden einen Wahlbezirk, größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinden bestimmen die Anzahl der Wahlbezirke sowie einen Wahlraum für jeden Wahlbezirk.

Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält automatisch eine Wahlbenachrichtigung. Auf ihr ist angegeben, in welchem Wahlraum die Wählerin/der Wähler ihr/sein Wahlrecht ausüben kann. Wer aus einen wichtigen Grund (z.B. Urlaub, Krankheit) verhindert ist den Wahlraum aufzusuchen, oder ohne sein Verschulden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann einen Wahlschein beantragen und von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen.

Wer führt die Wahl durch?

Die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen fallen in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, deren Wahlämter wesentliche organisatorische Einzelaufgaben zu erfüllen haben. Hierzu zählen zum Beispiel die

- Aufstellung und Führung der Wählerverzeichnisse,
- Benachrichtigung der Wahlberechtigten über ihr Wahlrecht,
- Ausgabe von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen
- Bestimmung und Einrichtung der Wahlräume (Wahllokale)
- Berufung der Wahlvorstandsmitglieder und ihre Schulung,
- Beschaffung der Stimmzettel,
- Zusammenstellung der Wahlergebnisse aus den einzelnen Wahlbezirken,
- Aufbewahrung der Wahlunterlagen.

Wichtige Maßnahmen und Entscheidungen müssen jedoch nicht von den Verwaltungsbehörden , sondern von unabhängigen Wahlorganen getroffen werden. Dies sind die Wahlleiterinnen und Wahlleiter in den Landkreisen, Gemeinden und Samtgemeinden, die für jedes Wahlgebiet (z.B. Landkreis, Gemeinde) zu bildenden Wahlausschüsse sowie die für den Wahltag zu berufenden Wahlvorstände.

Aufgabe der Wahlausschüsse ist vor allem die Prüfung und Zulassung der eingereichten
Wahlvorschläge und die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses.

Die Wahlvorstände sind in den Wahllokalen der einzelnen Wahlbezirke für den ordnungsgemäßen Ablauf der Stimmabgabe und die Feststellung der Wahlergebnisse verantwortlich.

Die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände werden aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes berufen; sie sind ehrenamtlich tätig. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Im ganzen Land Niedersachsen werden für die Kommunalwahlen rund 75 000 ehrenamtlich tätige Personen benötigt.

Zum Originalartikel

 

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Rosen in Bornum am Elm

 

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Der Turm der Christophorus Kirche

 

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